Satzung

Die Satzung vom Budo-Zentrum Rottweil e.V. i.d.F.2022

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Budo-Zentrum Rottweil e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Rottweil. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Verbandsmitgliedschaft

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) und des Württembergischen Judo- Verbandes Budo-Zentrum Rottweil e.V. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden, als für sich verbindlich.

§ 3   Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Budo-Gedankens. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Rottweil zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige, sportfördernde Zwecke i.S. dieser Satzung zu.

§ 4   Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, welcher an den Vorstand gerichtet werden muss. Während der ersten 6 Monate seiner Mitgliedschaft darf das Mitglied keine Funktion im Verein begleiten. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen

§ 5   Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten ist.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vereinsausschusses von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vereinsausschusses über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vereinsausschusses aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vereinsausschuss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vereinsausschusses ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 6  Mitgliedsbeiträge

Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen bzw. stunden

§ 7   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Vereinsausschuss und die Mitgliederversammlung.

§ 8  Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und einem Schatzmeister. Der Verein wird durch den 1.Vorsitzenden allein oder durch die beiden anderen Vorstands-mitglieder vertreten, welche dann aber gemeinsam handeln müssen. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über   € 2564.00  die Zustimmung des Vereinsausschusses erforderlich ist. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses
  • Erstellung des Jahresberichts
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des Vereinsausschusses herbeiführen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

Der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister werden 1 Jahr versetzt zum 2.Vorstand gewählt (in geraden Jahren der 1. Vorsitzende und der Kassierer, in ungeraden Jahren der 2.Vorsitzende). Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vereinsausschuss für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger als kommissarisches Vorstandsmitglied einsetzen, wenn die nächste Hauptversammlung nicht binnen drei Monaten stattfindet. In der nächsten Hauptversammlung ist Nachwahl erforderlich

§ 9 Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, dem 2.Schatzmeister, den Abteilungsleitern der einzelnen Sparten, dem Frauenwart, dem Jugendwart, dem technischen Leiter und dem Schriftführer. Der 2.Schatzmeister, Frauenwart, Jugendwart, technischer Leiter und Schriftführer werden in gleicher Weise wie die Vorstandsmitglieder gewählt.

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2.Vorsitzenden. Sitzungen des Vereinsausschusses sind wenigstens einmal pro Quartal abzuhalten; die Einberufung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich, mündlich oder durch E-Mail durch den Vorstand. Die Sitzungen können auch virtuell (durch Internet-/Telefon- oder Videokonferenz) oder hybrid als Präsenzsitzung von Teilnehmenden erfolgen. Der Vereinsausschuss hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:

  • Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über €2564,00
  • Erlass von Sport-, Haus- u.ä. Ordnungen, welche nicht Bestandteil der Satzung sind
  • Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern
  • Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des
§ 10  Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied nicht bevollmächtigt werden. Mitgliederversammlungen können auch virtuell (durch Internet-/Telefon- oder Videokonferenz) oder hybrid als Präsenzsitzung von Teilenehmern erfolgen. Das gilt entsprechend für digitale Mitgliederversammlungen und schriftliche Abstimmungen, die der Vorstand mit einer2/3 Mehrheit seiner Mitglieder beschließen kann, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliedsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (digitale Teilnahme). Hierzu wird eine vom WLSB-Verband empfohlene Software verwendet. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Kassenberichts, der Berichte der sonstigen Mitglieder des Vereinsausschusses und der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Vereinsausschusses,
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vereinsausschusses
  • Ernennung von

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1.Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann durch Veröffentlichung in der Tagespresse erfolgen. Hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet, welcher Vorstandsmitglied ist. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Mitglied des Vereins oder einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung ist offen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ¼ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.

Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung von ¾ aller Vereinsmitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, in jedem Fall aber über die dort gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 11  Abteilungen.

Die Abteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine der im Verein gepflegten Sportarten ausüben. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören.

Mindestens einmal jährlich sollen Abteilungsversammlungen stattfinden, bei denen auch die Abteilungsleiter zu wählen bzw. neu zu wählen sind. Soweit Angelegenheiten von Abteilungen Maßnahmen von Vereinsorganen erfordern, sind diese von den Abteilungsleitern im Vereinsausschuss zu beantragen oder anzuregen.

§ 12   Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind entweder der 1.Vorsitzende allein oder die beiden anderen Vorstandsmitglieder, welche dann jedoch gemeinsam handeln müssen, vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Der Vorstand

 

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