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Budo-Zentrum Rottweil e.V. |
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Die Satzung in der Fassung vom 30.10.2009![]() § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen „Budo-Zentrum Rottweil e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Rottweil. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Verbandsmitgliedschaft Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) und des Württembergischen Judo-Verbandes § 3 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Budo-Gedankens. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Rottweil zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige, sportfördernde Zwecke i.S. dieser Satzung zu. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, welcher an den Vorstand gerichtet werden muss. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten ist. § 6 Mitgliedsbeiträge Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand, der Vereinsausschuss und die Mitgliederversammlung. § 8 Vorstand Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und einem Schatzmeister. - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des Vereinsausschusses herbeiführen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vereinsausschuss für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger als kommissarisches Vorstandsmitglied einsetzen.
Der Vereinsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, dem 2.Schatzmeister, den Abteilungsleitern der einzelnen Sparten, dem Frauenwart, dem Jugendwart, dem technischen Leiter und dem Schriftführer. Der 2.Schatzmeister, Frauenwart, Jugendwart, technischer Leiter und Schriftführer werden in gleicher Weise wie die Vorstandsmitglieder gewählt. - Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 2564.00 § 10 Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied nicht bevollmächtigt werden. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: - Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Kassenberichts, der Berichte der sonstigen Mitglieder des Vereinsausschusses und der Kassenprüfer, Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1.Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann durch Veröffentlichung in der Tagespresse erfolgen. Hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung von ¾ aller Vereinsmitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitglieder-versammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. § 11 Abteilungen Die Abteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine der im Verein gepflegten Sportarten ausüben. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören. § 12 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind entweder der 1.Vorsitzende allein oder die beiden anderen Vorstandsmitglieder, welche dann jedoch gemeinsam handeln müssen, vertretungsberechtigte Liquidatoren. |
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